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OGVE 2018/19 Nr. 11

Obwalden · 2019-10-25 · Deutsch OW
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OGVE 2018/19 Nr. 11 Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 3 sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG; Grobe Verkehrsregelverletzung des Lenkers eines Postautos, welcher auf seiner Fahrt zur Stöckalp über eine längere Strecke hinweg eine Kolon

Sachverhalt

Am 18. Januar 2015, zwischen 10.00 und 10.30 Uhr, fuhr P. mit seinem Gesellschaftswagen (Postauto) von der Ortschaft Melchtal zur Stöckalp. Wegen des in Richtung Stöckalp herrschenden stockenden Kolonnenverkehrs begab er sich schon vor der Schrankenanlage bei der Einfahrt ins Sportcamp Stöckalp auf die Gegenfahrbahn, um die Kolonne zu überholen, die Schranke ganz links zu passieren und sein Überholmanöver anschliessend fortzusetzen. Nachdem er sein Fahrzeug für eine kurze Strecke wieder in die Kolonne eingegliedert hatte, begab er sich erneut mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und überholte auf einer Strecke von gegen 1,5 km die Fahrzeugkolonne in Richtung Stöckalp. Schon vor der Schrankenanlage hatte ein entgegenkommendes Fahrzeug, um eine Kollision zu verhindern, zum rechten Strassenbord hin ausweichen müssen. Weiter oben kam ihm bei seinem Überholmanöver A., der vom Parkplatz Stöckalp in Richtung Kerns fuhr, mit seinem Personenwagen entgegen. A. versuchte, sein Fahrzeug anzuhalten; da sein Fahrzeug jedoch rutschte, steuerte er es, um eine Kollision mit dem Gesellschaftswagen zu verhindern, gegen rechts in das Strassenbord, wo es dann zum Stehen kam. P. fuhr in der Folge ohne auszusteigen weiter, nachdem in der stehenden Kolonne eine Lücke entstanden war. Gleichentags erstattete A., dessen Fahrzeug durch den Kontakt mit dem Strassenbord leicht beschädigt worden war, Meldung bei der Polizei. Mit Urteil vom 3. Mai 2019 befand der Kantonsgerichtspräsident II P. der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG durch Überholen im Kolonnenverkehr mit Behinderung des Gegenverkehrs für schuldig. Er bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 200.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. In seiner Berufungserklärung vom 24. Juni 2019 stellte der Beschuldigte die Anträge, der Urteilsspruch sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er sich wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hätte, das Verfahren aber zufolge Verjährung einzustellen sei. Aus den Erwägungen: III. Überholen bei Kolonnenverkehr 3. 3.1 In Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 1 und 3 und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verletzt habe. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Nach Art. 31 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie unter anderem zum Überholen, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Art. 35 Abs. 2 SVG verdeutlicht sodann, dass Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. In unübersichtlichen Kurven sowie vor Kuppen darf laut Art. 35 Abs. 4 SVG nicht überholt werden. 3.2 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Überholens im Kolonnenverkehr mit Behinderung des Gegenverkehrs. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er die fraglichen Überholmanöver vorgenommen hat, ist jedoch der Meinung, dass er die Verkehrsregeln nicht in grober Weise verletzt hat. Eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln sei jedoch verjährt. 3.3 Die Videoaufnahme bei der Schrankenanlage vor dem Sportcamp Melchtal zeigt deutlich die erste Phase des Überholmanövers des Beschuldigten. Der Beschuldigte überholte die stockende Kolonne noch vor der letzten Rechtskurve vor der Schrankenanlage. Dabei zwang er einen kleinen Personenwagen, der sein Fahrzeug soeben gewendet hatte und in Richtung Kerns fuhr, zu einem Ausweichmanöver nach rechts an das Strassenbord, um eine Kollision mit dem auf seiner Fahrspur entgegenkommenden Postauto des Beschuldigten zu vermeiden (vgl. auch Befragungsprotokoll Obergericht, Bel. 12, Ziff. 14). Im Video ist sodann klar ersichtlich, dass dem vom Beschuldigten gelenkten Gesellschaftswagen in der unübersichtlichen Kurve kein Fussgänger vorauslief, um die Strecke zu sichern. Anschliessend benützte der Beschuldigte die Schrankenanlage ganz links, um die stehende Kolonne zu überholen. Ein Fahrgast stieg dabei aus und löste mithilfe seiner Skier die Lichtschranke auf der Gegenseite der Absperrung aus, wodurch die Schranke geöffnet wurde und der Gesellschaftswagen durchfahren konnte. Anschliessend überholte der Beschuldigte weitere Fahrzeuge, welche die Schranke schon passiert hatten und gliederte im Rahmen dieses Manövers sein Fahrzeug in der folgenden Rechtskurve wieder in die dort fahrende Kolonne ein. 3.4 Die zweite Phase des Fahrverhaltens des Beschuldigten ist insbesondere durch die Aussagen des Beschuldigten und des entgegenkommenden Lenkers A., aber auch durch die Fotodokumentation belegt. Gemäss seinen eigenen Aussagen setzte der Beschuldigte im Bereich der Küche des Sportcamps erneut zum Überholen an. Dabei überholte er die stehende Kolonne in Richtung Stöckalp nach Darstellung des Beschuldigten auf einer Länge von vielen hundert Metern (die ganze Distanz von der Schranke bis zur Stöckalp betrage etwa 1,5 km), obwohl er nach seiner und A.s Einschätzung keine Möglichkeit hatte, sein Fahrzeug wieder in die Kolonne einzugliedern, bis ihm nach einer unübersichtlichen Kurve, die er (und nur er, wegen seiner erhöhten Sitzposition im Bus) aber nach seinen Angaben vom Postauto aus überblicken konnte, A. mit seinem Fahrzeug entgegenkam. Diesem gelang es nicht, sein Fahrzeug rechtzeitig vor dem entgegenkommenden Postauto zum Stehen zu bringen, weshalb er, um eine Kollision zu vermeiden, in das Strassenbord nach rechts ausweichen musste und dort seitlich steckenblieb. A. konnte sein Fahrzeug erst mit Hilfe eines ausgestiegenen Fahrzeuglenkers, der ihn angestossen hatte, wieder befreien und seine Fahrt daraufhin bis zur nächsten Ausweichstelle fortsetzen. 3.5 In beiden Phasen des Geschehens war der Beschuldigte zu seinen Überholmanövern nicht berechtigt. Insbesondere lag kein Grund vor, der sein Verhalten gerechtfertigt hätte. Weder hatte er von zuständiger Seite eine Erlaubnis für sein Vorgehen, noch war die linke Spur gesperrt, damit er allenfalls gefahrlos hätte überholen können (vgl. dazu ausführlich hinten, E. 4.1.3 f.). Der Beschuldigte hat somit, teilweise vor unübersichtlichen Kurven, das Rechtsfahrgebot missachtet und in unzulässiger Weise überholt. Dabei hat er auf den Gegenverkehr ungenügend Rücksicht genommen und diesen vielmehr in zwei Fällen behindert. Seine Überholvorgänge tätigte er, obwohl er nicht die Gewissheit hatte, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, dass der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 1 und 3 und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat. Das wird auch durch den Beschuldigten nicht in Frage gestellt, beantragte er doch, es sei festzustellen, dass er sich wegen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht hätte, wobei allerdings die Verjährung eingetreten sei. Der Beschuldigte hat sich deshalb grundsätzlich wegen der Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 SVG strafbar gemacht. IV. Einfache oder grobe Verletzung der Verkehrsregeln 4. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Zu prüfen ist deshalb, ob von einer einfachen und damit verjährten (Art. 109 StGB) oder von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. 4.1 4.1.1. Eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer durch zumindest grobfahrlässiges Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 130 IV 32 E. 5.1). Das ist der Fall, wenn der Täter entweder konkret eine ernstliche Gefahr hervorruft oder abstrakt die Möglichkeit einer erhöhten, ernstlichen Gefahr schafft (Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 90 SVG N. 13 f., mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). 4.1.2 Die Regeln über das Überholen gelten als wichtige Verkehrsvorschriften (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N. 63). Der Überholende muss die Gewissheit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers freibleiben wird, was nur bei Übersichtlichkeit beurteilt werden kann (Weissenberger, a.a.O., Art. 35 N. 21; Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N. 46; AbR 1996/97 Nr. 33, E. 2a). Das gilt vor allem auch im Kolonnenverkehr (Stefan Maeder, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 35 N. 56 und 59). Der nötige Raum ist nur dann frei, wenn sich auf der für das Überholen notwendigen Strecke keine Hindernisse befinden und wenn nach der Verkehrslage auch nicht mit der nahen Möglichkeit gerechnet werden muss, dass ein solches während des Überholens in die Fahrbahn gelangt (Maeder, a.a.O, Art. 35 N. 47). Als Hindernis kommt dabei primär der Gegenverkehr in Frage. Behindert wird der Gegenverkehr, wenn der Überholende objektiv nicht mit ausreichendem Abstand vom entgegenkommenden Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahnseite einbiegt, namentlich also, wenn der Gegenverkehr gezwungen wird, seine Geschwindigkeit zu mässigen oder unzumutbar weit an den rechten Strassenrand ausweichen muss, um eine Kollision zu verhindern (Maeder, a.a.O, Art. 35 N. 50; BGE 101 IV 79). Kann ein Überholmanöver nicht ohne Verletzung von Verkehrsregeln bzw. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeführt werden, darf es nicht vorgenommen werden. Es ist darauf bereits bei entsprechenden Zweifeln zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 4A_76/2009 vom 6. April 2009, E. 4.3; Weissenberger, a.a.O., Art. 35 N. 28). Da das Überholen auch dem Gegenverkehr zugedachte Verkehrsflächen benutzt, zählt es zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Verletzungen der entsprechenden Verkehrsregeln werden deshalb überwiegend zu den groben Verkehrsregelverletzungen gezählt (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N. 84), insbesondere wenn ein Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach vorne oder anderer Umstände wie dichter Kolonnenverkehr nicht sicher sein kann, ohne Behinderung der entgegenkommenden Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (BGE 121 IV 235 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6P.35/2004 vom 29. Juli 2004; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N. 92). Das Bundesgericht bejahte eine grobe Verkehrsregelverletzung etwa beim Überholen vor einer unübersichtlichen Strassenbiegung oder Kurve (BGE 109 IV 134; Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2008 vom 17. Juni 2008), bei Kolonnenverkehr (BGE 92 IV 105) oder in einer unübersichtlichen Linkskurve, wodurch ein entgegenkommendes Fahrzeug bremsen musste (Urteil des Bundesgerichts 6S.128/2004 vom 15. Juni 2004, E. 3). Im Lichte dieser Rechtsprechung muss grundsätzlich auch das Fahrverhalten des Beschuldigten als objektiv schwerwiegend qualifiziert werden. Indem der Beschuldigte auf einer längeren Strecke mit gerichtsnotorisch mehreren unübersichtlichen Kurven an der in seiner Fahrrichtung stehenden oder langsam fahrenden Kolonne vorbei überholte, schuf er für allfällig entgegenkommende Fahrzeuge, aber auch für die Fahrgäste seines Gesellschaftswagens, eine erhöhte abstrakte Gefahr. Das gilt umso mehr, als die Fahrbahn schneebedeckt war und deshalb ein entgegenkommendes Fahrzeug einen längeren Bremsweg hatte. Das Fahrzeug von A. wie auch den ihm schon vor der Schrankenanlage entgegenkommenden kleinen Personenwagen sowie deren Insassen gefährdete er sogar konkret und ernstlich. Die Reaktion von deren Lenkern, welche sich genötigt sahen, zum rechten Strassenrand oder sogar in das Strassenbord hinein auszuweichen, wurde vom Beschuldigten provoziert und ist nachvollziehbar. Soweit der Beschuldigte sinngemäss die Meinung vertritt, A. habe durch Unaufmerksamkeit den Vorfall und seine Gefährdung mitverschuldet, ist sein Vorbringen unbehelflich. Der Beschuldigte verkennt, dass vorliegend er und nicht A. angeklagt ist und dass im hängigen Strafverfahren nicht die Frage im Vordergrund steht, wer in welchem Umfang für die entstandene gefährliche Situation verantwortlich ist. Zu prüfen ist ausschliesslich, ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat. Es gibt im Strafrecht auch keine sog. Verschuldenskompensation: Selbst wenn A. ebenfalls ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen wäre, änderte dies nichts daran, dass hier lediglich von Bedeutung ist, ob sich der Beschuldigte wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln strafbar gemacht hat. 4.1.3 Der Beschuldigte verneinte klar, dass er von seinem Arbeitgeber irgendwelche Anweisungen erhalten hätte, wie die Strecke zur Stöckalp bei starkem Kolonnenverkehr zu befahren. Er gab auch an, vom Arbeitgeber keine Anweisungen in Bezug auf die Schrankenanlage eingangs des Sportcamps erhalten zu haben. Das hat M., der Geschäftsführer der B. AG, gegenüber der Polizei bestätigt: Die Chauffeure würden von der Geschäftsleitung aufgefordert, in der Stöckalp nicht zu überholen; weiter würden sie darauf hingewiesen, dass sie für ihre Fahrten selbst verantwortlich seien. In der Tat war der Beschuldigte für sein Fahrverhalten selbst verantwortlich. Anders verhielte es sich allenfalls, wenn auf dieser Strecke allgemein eine besondere Regelung für Postautos gegolten hätte, welche auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen wäre. Der Beschuldigte machte dies in seinen Aussagen sinngemäss geltend, allerdings zu Unrecht. Zwar existiert ein Dokument der Sportbahnen Melchsee-Frutt der Korporation Kerns mit dem Titel "Anleitung Fernsteuerung Busbevorzugung Parksystem". Es wurde damit bezweckt, dass das Postauto die Schrankenanlage bei vollem Parkhaus passieren und gegen die Fahrrichtung einfahren kann. Die Spur konnte auf Anweisung des Parkdienstkoordinators in Absprache mit dem Postauto aufgemacht werden. Nach Auskunft des Geschäftsführers a.i. der Sportbahnen, D., bedurfte die beschriebene Prozedur zwingend der Bewilligung des für den Parkdienst zuständigen Mitarbeiters und dessen Unterstützung, damit der Verkehr im Bereich der Ausfahrt frühzeitig angehalten werden konnte. Der frühere Geschäftsführer, C., wusste nichts von einer Bevorzugung der Postautos bei der Schrankenanlage und kannte nicht einmal die entsprechende Anleitung. Ob das Fahrverhalten des Beschuldigten im Bereich der Schrankenanlage allenfalls bei entsprechendem Vorgehen zulässig gewesen wäre, kann jedoch offen-bleiben, da nach den Angaben von D. und C. das fragliche Verfahren während der Wintersaison 2014/15 nie zur Anwendung gebracht wurde und – wie sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt – auch im vorliegenden Fall nicht praktiziert wurde. Der Beschuldigte bestätigte sogar ausdrücklich: "Die Leute im Bus sollten bevorzugt werden. Aber an diesem Tag konnte nicht geräumt werden. Es war an diesem Tag das erste Mal, dass ich soweit rauf ging. Sonst waren es jeweils nur ca. 50 Meter. Normalerweise geben die Parkwächter den Leuten Anweisung, den Parkplatz nicht zu verlassen, wenn ich komme. An diesem Tag waren die Parkwächter aber nicht vor Ort. Die Angestellten hatten an diesem Tag frei, weil sie zu viele Stunden hatten". Es ist deshalb, insbesondere auch im Hinblick auf das Überholmanöver des Beschuldigten nach der Schrankenanlage und im oberen Bereich der links befahrenen Strecke unbehelflich, was der Beschuldigte in diesem Zusammenhang sinngemäss zu seiner Rechtfertigung vorbringt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es nach den Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren früher einmal ein Einbahnsystem gab, bei welchem unter Sperrung des übrigen Verkehrs die Postautos bevorzugt wurden, indem diesen die freie Fahrt nach oben gestattet wurde. Denn im Tatzeitpunkt wurde dieses Vorgehen nicht mehr praktiziert. Der angebliche Bescheid eines Postautochauffeur-Kollegen per Funk, "die Strecke sei ruhig" vermochte eine Sperrung des Gegenverkehrs ebenfalls nicht zu ersetzen. Unerheblich ist schliesslich auch, dass die Fahrgäste des Beschuldigten ungeduldig waren und X. den Beschuldigten angeblich zu den Überholmanövern aufgefordert haben soll, da die Strasse im fraglichen Bereich Korporationsgebiet sei. Der Beschuldigte musste sich – zumal als Postautolenker mit jahrzehntelanger Fahrpraxis – bewusst sein, dass es sich bei der Strasse zur Stöckalp um eine öffentliche Strasse handelte, auf welcher die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes galten. 4.1.4 Der Beschuldigte bringt vor, X. habe seinen Linienbus zu Fuss begleitet. Er sei vorausgelaufen, um sicherzustellen, dass keine entgegenkommenden Fahrzeuge gefährdet würden. Er sei so lange vorausgelaufen, bis er aufgrund seiner im Bus erhöhten Sitzposition die ganze Strecke habe überblicken können. 4.1.4.1 Aus der Videoaufnahme wird klar ersichtlich, dass vor der Schrankenanlage dem Postauto des Beschuldigten keine Begleitperson vorauslief. Dementsprechend wurde in diesem Bereich der korrekt fahrende kleine Personenwagen offensichtlich durch das Überholmanöver des Beschuldigten überrascht. Dessen Lenker konnte sein Fahrzeug denn auch erst im letzten Moment nach rechts an das Strassenbord steuern und so eine Kollision mit dem Beschuldigten vermeiden. In dieser ersten Phase kann demzufolge gerade nicht von einem äusserst vorsichtigen und vorausschauenden Handeln des Beschuldigten gesprochen werden, wie dieser zu Unrecht geltend macht. 4.1.4.2 Was die zweite Phase des Überholmanövers betrifft, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen. In der polizeilichen Einvernahme hatte der Beschuldigte noch angegeben, er kenne die Person nicht, die vorausgelaufen sei, um zu schauen, und der er nachgefahren sei. Später gab er an, es sei X. gewesen, der gesagt habe, er gehe dem Bus voraus und winke ihm dann. Nach seinem Winken seien sie dann hinaufgefahren. Er habe ihm dann gesagt, er solle einsteigen, er sehe ja, wenn jemand komme. In der Folge sei er hinaufgefahren, bis er gesehen habe, dass vom Parkplatz ein Auto abgefahren sei, auf welches er dann gewartet habe. In der Einvernahme durch die Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte: "Nach der Schranke ist der Platz wo man zahlt. Dort bei der Linkskurve ist X. durchgelaufen. Ich sagte ihm, komm steig ein. Ich sehe nach oben. Er ist mir Voraus gelaufen. Er wollte schauen, ob jemand von oben heruntergefahren kommt." Diesen Aussagen, welche der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung grundsätzlich bestätigte, kann entnommen werden, dass X. nur gerade bei der oberen Linkskurve nach der Schrankenanlage und vor der Küche des Sportcamps vorausgelaufen ist. Das ist auch nachvollziehbar, wäre doch die Zurücklegung der anschliessenden, relativ stark ansteigenden und mehrere hundert Meter langen Strecke zu Fuss (allenfalls sogar in Skischuhen), mühselig und zeitraubend gewesen. Sodann steht aufgrund der Videoaufnahmen fest, dass X. entgegen der Darstellung des Beschuldigten nicht schon ab der Schrankenanlage vorausgelaufen ist; er muss vielmehr erst nach der anschliessenden Rechtskurve und vor der nachfolgenden Linkskurve und damit ausserhalb der Reichweite der Videokamera bei der Schrankenanlage ausgestiegen sein. Damit steht aber fest, dass der Beschuldigte ab dem Bereich der Küche des Sportcamps auf einer Strecke von ca. 800 m, und insbesondere bis ihm das Fahrzeug von A. entgegenkam, sein Überholmanöver ohne Hilfe bewältigen musste. Bei seinem Manöver musste er mit Gegenverkehr, aber auch mit Fahrzeuglenkern in seiner Kolonne, die ihr Fahrzeug wenden wollten, rechnen. Ausweichstellen gab es auf der dem Beschuldigten wegen der Kolonne allein zugänglichen linken Strassenseite nur im unteren Bereich der Überholstrecke. Die zeitweilige Hilfe von X. war zwar allenfalls geeignet, einen schweren Unfall an der am wenigsten übersichtlichen Stelle der Strecke zu verhindern. Sie vermochte jedoch das Fahrmanöver des Beschuldigten weder zu rechtfertigen noch dessen Gefährlichkeit wesentlich zu vermindern. Selbst wenn es X. gelungen wäre, ein entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig zu stoppen, wäre es dem Beschuldigten wegen der dichten Kolonne nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug sofort wieder in seine Kolonne einzugliedern und die Gegenfahrbahn freizugeben. Es konnte im Übrigen auch nicht ausgeschlossen werden, dass X. bei seinem Vorausgehen angesichts der herrschenden Strassenverhältnisse selbst gefährdet wurde. Das Überholmanöver des Beschuldigten war somit schwerwiegend regelwidrig und klar unzulässig. 4.2 4.2.1 Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 118 IV 84 E. 2a mit Hinweisen). Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 und 6S.56/1994 vom 11. April 1994). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N. 94). 4.2.2 In den erwähnten Beispielen von Überholmanövern (vgl. vorne, E. 4.1.2) hat das Bundesgericht jeweils auch subjektiv ein grobes Verschulden bejaht, weil ein verantwortungsbewusster Fahrer in solchen Situationen nicht versucht hätte, zu überholen oder wieder einzubiegen, das Fehlverhalten somit verantwortungslos und rücksichtslos war (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N. 92). Die Vorinstanz bejahte zu Recht ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschuldigten. Er hat leichtfertig darauf vertraut, dass ihm kein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkomme und handelte hemmungslos, indem er sich über längere Strecken zum Überholen auf die linke Fahrspur begab. Sein Fahrverhalten war umso bedenklicher, als die Fahrbahn schneebedeckt war, weshalb er umso mehr damit rechnen musste, dass durch sein Überholmanöver gefährliche Situationen entstehen könnten. Namentlich musste er sich darüber Rechenschaft ablegen, dass entgegenkommende Fahrzeuge nicht mehr rechtzeitig bremsen könnten. Auch musste er sich bewusst sein, dass in der langen Kolonne einzelne Fahrzeuge wenden könnten, weil ihnen das lange Warten im Stau zu viel wurde. Ferner war auch am Morgen ohne Weiteres möglich, dass Gäste von der Stöckalp talwärts Richtung Kerns fuhren. Wie die Vorinstanz zu Recht annahm, konnte sich der Beschuldigte nicht vor Beginn seines Überholmanövers für die gesamte Strecke vergewissern, dass er die Kolonne gefahrlos überholen könne. Dagegen spricht nämlich nur schon die Distanz von 1,5 km von der Schrankenanlage bis zur Stöckalp. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn X. bei der unübersichtlichen Stelle nach der Schrankenanlage ausgestiegen war, um nachzuschauen, ob niemand komme. Es war dem Beschuldigten aufgrund der örtlichen Verhältnisse schlichtweg unmöglich, einen genügenden sichtbaren Raum zu überblicken und sicher zu gehen, dass er sein Manöver gefahrlos beenden konnte. Schliesslich entlastet ihn auch nicht, wenn in der Stöckalp eine Verkehrstafel "Achtung Schneepflug" angebracht ist. Auch wenn dadurch Fahrzeuglenker zu besonderer Aufmerksamkeit angehalten wurden, mussten sie dennoch nicht davon ausgehen, dass der Lenker eines Postautos sich über grundlegende Verkehrsvorschriften hinwegsetze. Der Beschuldigte schuf mit seinem Verhalten eine grosse Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Er musste sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst sein. Selbst wenn er diese Gefährdung aber pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hätte, wenn er also unbewusst fahrlässig gehandelt hätte, vermöchte ihn dies nicht zu entlasten. Es läge darin ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern und damit eine Rücksichtslosigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte somit auch subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2010 vom 6. September 2010). … Der Beschuldigte hat sich deshalb mehrfach nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht. de| fr | it Schlagworte beschuldigter fahrzeug überholen iv gegenverkehr bundesgericht kolonnenverkehr verhalten vorinstanz kurve kollision abstraktheit bus tag objektiv Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.109 SVG: Art.90 SVG: Art.31 Art.34 Art.35 Art.90 Weitere Urteile BGer 6P.35/2004 6S.128/2004 6S.56/1994 6B_148/2008 4A_76/2009 1C_188/2010 6S.11/2002 OGVE 2018/19 Nr. 11 Leitentscheide BGE 101-IV-77 S.79 123-IV-88 109-IV-134 130-IV-32 118-IV-285 121-IV-235 131-IV-133 118-IV-84 129-IV-155 92-IV-105 AbR 1996/97 Nr. 33

Erwägungen (14 Absätze)

E. 3.1 In Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 1 und 3 und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verletzt habe. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Nach Art. 31 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie unter anderem zum Überholen, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Art. 35 Abs. 2 SVG verdeutlicht sodann, dass Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. In unübersichtlichen Kurven sowie vor Kuppen darf laut Art. 35 Abs. 4 SVG nicht überholt werden.

E. 3.2 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Überholens im Kolonnenverkehr mit Behinderung des Gegenverkehrs. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er die fraglichen Überholmanöver vorgenommen hat, ist jedoch der Meinung, dass er die Verkehrsregeln nicht in grober Weise verletzt hat. Eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln sei jedoch verjährt.

E. 3.3 Die Videoaufnahme bei der Schrankenanlage vor dem Sportcamp Melchtal zeigt deutlich die erste Phase des Überholmanövers des Beschuldigten. Der Beschuldigte überholte die stockende Kolonne noch vor der letzten Rechtskurve vor der Schrankenanlage. Dabei zwang er einen kleinen Personenwagen, der sein Fahrzeug soeben gewendet hatte und in Richtung Kerns fuhr, zu einem Ausweichmanöver nach rechts an das Strassenbord, um eine Kollision mit dem auf seiner Fahrspur entgegenkommenden Postauto des Beschuldigten zu vermeiden (vgl. auch Befragungsprotokoll Obergericht, Bel. 12, Ziff. 14). Im Video ist sodann klar ersichtlich, dass dem vom Beschuldigten gelenkten Gesellschaftswagen in der unübersichtlichen Kurve kein Fussgänger vorauslief, um die Strecke zu sichern. Anschliessend benützte der Beschuldigte die Schrankenanlage ganz links, um die stehende Kolonne zu überholen. Ein Fahrgast stieg dabei aus und löste mithilfe seiner Skier die Lichtschranke auf der Gegenseite der Absperrung aus, wodurch die Schranke geöffnet wurde und der Gesellschaftswagen durchfahren konnte. Anschliessend überholte der Beschuldigte weitere Fahrzeuge, welche die Schranke schon passiert hatten und gliederte im Rahmen dieses Manövers sein Fahrzeug in der folgenden Rechtskurve wieder in die dort fahrende Kolonne ein.

E. 3.4 Die zweite Phase des Fahrverhaltens des Beschuldigten ist insbesondere durch die Aussagen des Beschuldigten und des entgegenkommenden Lenkers A., aber auch durch die Fotodokumentation belegt. Gemäss seinen eigenen Aussagen setzte der Beschuldigte im Bereich der Küche des Sportcamps erneut zum Überholen an. Dabei überholte er die stehende Kolonne in Richtung Stöckalp nach Darstellung des Beschuldigten auf einer Länge von vielen hundert Metern (die ganze Distanz von der Schranke bis zur Stöckalp betrage etwa 1,5 km), obwohl er nach seiner und A.s Einschätzung keine Möglichkeit hatte, sein Fahrzeug wieder in die Kolonne einzugliedern, bis ihm nach einer unübersichtlichen Kurve, die er (und nur er, wegen seiner erhöhten Sitzposition im Bus) aber nach seinen Angaben vom Postauto aus überblicken konnte, A. mit seinem Fahrzeug entgegenkam. Diesem gelang es nicht, sein Fahrzeug rechtzeitig vor dem entgegenkommenden Postauto zum Stehen zu bringen, weshalb er, um eine Kollision zu vermeiden, in das Strassenbord nach rechts ausweichen musste und dort seitlich steckenblieb. A. konnte sein Fahrzeug erst mit Hilfe eines ausgestiegenen Fahrzeuglenkers, der ihn angestossen hatte, wieder befreien und seine Fahrt daraufhin bis zur nächsten Ausweichstelle fortsetzen.

E. 3.5 In beiden Phasen des Geschehens war der Beschuldigte zu seinen Überholmanövern nicht berechtigt. Insbesondere lag kein Grund vor, der sein Verhalten gerechtfertigt hätte. Weder hatte er von zuständiger Seite eine Erlaubnis für sein Vorgehen, noch war die linke Spur gesperrt, damit er allenfalls gefahrlos hätte überholen können (vgl. dazu ausführlich hinten, E. 4.1.3 f.). Der Beschuldigte hat somit, teilweise vor unübersichtlichen Kurven, das Rechtsfahrgebot missachtet und in unzulässiger Weise überholt. Dabei hat er auf den Gegenverkehr ungenügend Rücksicht genommen und diesen vielmehr in zwei Fällen behindert. Seine Überholvorgänge tätigte er, obwohl er nicht die Gewissheit hatte, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, dass der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 1 und 3 und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat. Das wird auch durch den Beschuldigten nicht in Frage gestellt, beantragte er doch, es sei festzustellen, dass er sich wegen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht hätte, wobei allerdings die Verjährung eingetreten sei. Der Beschuldigte hat sich deshalb grundsätzlich wegen der Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 SVG strafbar gemacht. IV. Einfache oder grobe Verletzung der Verkehrsregeln

E. 4 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Zu prüfen ist deshalb, ob von einer einfachen und damit verjährten (Art. 109 StGB) oder von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist.

E. 4.1.1 Eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer durch zumindest grobfahrlässiges Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 130 IV 32 E. 5.1). Das ist der Fall, wenn der Täter entweder konkret eine ernstliche Gefahr hervorruft oder abstrakt die Möglichkeit einer erhöhten, ernstlichen Gefahr schafft (Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 90 SVG N. 13 f., mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a).

E. 4.1.2 Die Regeln über das Überholen gelten als wichtige Verkehrsvorschriften (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N. 63). Der Überholende muss die Gewissheit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers freibleiben wird, was nur bei Übersichtlichkeit beurteilt werden kann (Weissenberger, a.a.O., Art. 35 N. 21; Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N. 46; AbR 1996/97 Nr. 33, E. 2a). Das gilt vor allem auch im Kolonnenverkehr (Stefan Maeder, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 35 N. 56 und 59). Der nötige Raum ist nur dann frei, wenn sich auf der für das Überholen notwendigen Strecke keine Hindernisse befinden und wenn nach der Verkehrslage auch nicht mit der nahen Möglichkeit gerechnet werden muss, dass ein solches während des Überholens in die Fahrbahn gelangt (Maeder, a.a.O, Art. 35 N. 47). Als Hindernis kommt dabei primär der Gegenverkehr in Frage. Behindert wird der Gegenverkehr, wenn der Überholende objektiv nicht mit ausreichendem Abstand vom entgegenkommenden Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahnseite einbiegt, namentlich also, wenn der Gegenverkehr gezwungen wird, seine Geschwindigkeit zu mässigen oder unzumutbar weit an den rechten Strassenrand ausweichen muss, um eine Kollision zu verhindern (Maeder, a.a.O, Art. 35 N. 50; BGE 101 IV 79). Kann ein Überholmanöver nicht ohne Verletzung von Verkehrsregeln bzw. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeführt werden, darf es nicht vorgenommen werden. Es ist darauf bereits bei entsprechenden Zweifeln zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 4A_76/2009 vom 6. April 2009, E. 4.3; Weissenberger, a.a.O., Art. 35 N. 28). Da das Überholen auch dem Gegenverkehr zugedachte Verkehrsflächen benutzt, zählt es zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Verletzungen der entsprechenden Verkehrsregeln werden deshalb überwiegend zu den groben Verkehrsregelverletzungen gezählt (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N. 84), insbesondere wenn ein Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach vorne oder anderer Umstände wie dichter Kolonnenverkehr nicht sicher sein kann, ohne Behinderung der entgegenkommenden Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (BGE 121 IV 235 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6P.35/2004 vom 29. Juli 2004; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N. 92). Das Bundesgericht bejahte eine grobe Verkehrsregelverletzung etwa beim Überholen vor einer unübersichtlichen Strassenbiegung oder Kurve (BGE 109 IV 134; Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2008 vom 17. Juni 2008), bei Kolonnenverkehr (BGE 92 IV 105) oder in einer unübersichtlichen Linkskurve, wodurch ein entgegenkommendes Fahrzeug bremsen musste (Urteil des Bundesgerichts 6S.128/2004 vom 15. Juni 2004, E. 3). Im Lichte dieser Rechtsprechung muss grundsätzlich auch das Fahrverhalten des Beschuldigten als objektiv schwerwiegend qualifiziert werden. Indem der Beschuldigte auf einer längeren Strecke mit gerichtsnotorisch mehreren unübersichtlichen Kurven an der in seiner Fahrrichtung stehenden oder langsam fahrenden Kolonne vorbei überholte, schuf er für allfällig entgegenkommende Fahrzeuge, aber auch für die Fahrgäste seines Gesellschaftswagens, eine erhöhte abstrakte Gefahr. Das gilt umso mehr, als die Fahrbahn schneebedeckt war und deshalb ein entgegenkommendes Fahrzeug einen längeren Bremsweg hatte. Das Fahrzeug von A. wie auch den ihm schon vor der Schrankenanlage entgegenkommenden kleinen Personenwagen sowie deren Insassen gefährdete er sogar konkret und ernstlich. Die Reaktion von deren Lenkern, welche sich genötigt sahen, zum rechten Strassenrand oder sogar in das Strassenbord hinein auszuweichen, wurde vom Beschuldigten provoziert und ist nachvollziehbar. Soweit der Beschuldigte sinngemäss die Meinung vertritt, A. habe durch Unaufmerksamkeit den Vorfall und seine Gefährdung mitverschuldet, ist sein Vorbringen unbehelflich. Der Beschuldigte verkennt, dass vorliegend er und nicht A. angeklagt ist und dass im hängigen Strafverfahren nicht die Frage im Vordergrund steht, wer in welchem Umfang für die entstandene gefährliche Situation verantwortlich ist. Zu prüfen ist ausschliesslich, ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat. Es gibt im Strafrecht auch keine sog. Verschuldenskompensation: Selbst wenn A. ebenfalls ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen wäre, änderte dies nichts daran, dass hier lediglich von Bedeutung ist, ob sich der Beschuldigte wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln strafbar gemacht hat.

E. 4.1.3 Der Beschuldigte verneinte klar, dass er von seinem Arbeitgeber irgendwelche Anweisungen erhalten hätte, wie die Strecke zur Stöckalp bei starkem Kolonnenverkehr zu befahren. Er gab auch an, vom Arbeitgeber keine Anweisungen in Bezug auf die Schrankenanlage eingangs des Sportcamps erhalten zu haben. Das hat M., der Geschäftsführer der B. AG, gegenüber der Polizei bestätigt: Die Chauffeure würden von der Geschäftsleitung aufgefordert, in der Stöckalp nicht zu überholen; weiter würden sie darauf hingewiesen, dass sie für ihre Fahrten selbst verantwortlich seien. In der Tat war der Beschuldigte für sein Fahrverhalten selbst verantwortlich. Anders verhielte es sich allenfalls, wenn auf dieser Strecke allgemein eine besondere Regelung für Postautos gegolten hätte, welche auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen wäre. Der Beschuldigte machte dies in seinen Aussagen sinngemäss geltend, allerdings zu Unrecht. Zwar existiert ein Dokument der Sportbahnen Melchsee-Frutt der Korporation Kerns mit dem Titel "Anleitung Fernsteuerung Busbevorzugung Parksystem". Es wurde damit bezweckt, dass das Postauto die Schrankenanlage bei vollem Parkhaus passieren und gegen die Fahrrichtung einfahren kann. Die Spur konnte auf Anweisung des Parkdienstkoordinators in Absprache mit dem Postauto aufgemacht werden. Nach Auskunft des Geschäftsführers a.i. der Sportbahnen, D., bedurfte die beschriebene Prozedur zwingend der Bewilligung des für den Parkdienst zuständigen Mitarbeiters und dessen Unterstützung, damit der Verkehr im Bereich der Ausfahrt frühzeitig angehalten werden konnte. Der frühere Geschäftsführer, C., wusste nichts von einer Bevorzugung der Postautos bei der Schrankenanlage und kannte nicht einmal die entsprechende Anleitung. Ob das Fahrverhalten des Beschuldigten im Bereich der Schrankenanlage allenfalls bei entsprechendem Vorgehen zulässig gewesen wäre, kann jedoch offen-bleiben, da nach den Angaben von D. und C. das fragliche Verfahren während der Wintersaison 2014/15 nie zur Anwendung gebracht wurde und – wie sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt – auch im vorliegenden Fall nicht praktiziert wurde. Der Beschuldigte bestätigte sogar ausdrücklich: "Die Leute im Bus sollten bevorzugt werden. Aber an diesem Tag konnte nicht geräumt werden. Es war an diesem Tag das erste Mal, dass ich soweit rauf ging. Sonst waren es jeweils nur ca. 50 Meter. Normalerweise geben die Parkwächter den Leuten Anweisung, den Parkplatz nicht zu verlassen, wenn ich komme. An diesem Tag waren die Parkwächter aber nicht vor Ort. Die Angestellten hatten an diesem Tag frei, weil sie zu viele Stunden hatten". Es ist deshalb, insbesondere auch im Hinblick auf das Überholmanöver des Beschuldigten nach der Schrankenanlage und im oberen Bereich der links befahrenen Strecke unbehelflich, was der Beschuldigte in diesem Zusammenhang sinngemäss zu seiner Rechtfertigung vorbringt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es nach den Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren früher einmal ein Einbahnsystem gab, bei welchem unter Sperrung des übrigen Verkehrs die Postautos bevorzugt wurden, indem diesen die freie Fahrt nach oben gestattet wurde. Denn im Tatzeitpunkt wurde dieses Vorgehen nicht mehr praktiziert. Der angebliche Bescheid eines Postautochauffeur-Kollegen per Funk, "die Strecke sei ruhig" vermochte eine Sperrung des Gegenverkehrs ebenfalls nicht zu ersetzen. Unerheblich ist schliesslich auch, dass die Fahrgäste des Beschuldigten ungeduldig waren und X. den Beschuldigten angeblich zu den Überholmanövern aufgefordert haben soll, da die Strasse im fraglichen Bereich Korporationsgebiet sei. Der Beschuldigte musste sich – zumal als Postautolenker mit jahrzehntelanger Fahrpraxis – bewusst sein, dass es sich bei der Strasse zur Stöckalp um eine öffentliche Strasse handelte, auf welcher die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes galten.

E. 4.1.4 Der Beschuldigte bringt vor, X. habe seinen Linienbus zu Fuss begleitet. Er sei vorausgelaufen, um sicherzustellen, dass keine entgegenkommenden Fahrzeuge gefährdet würden. Er sei so lange vorausgelaufen, bis er aufgrund seiner im Bus erhöhten Sitzposition die ganze Strecke habe überblicken können.

E. 4.1.4.1 Aus der Videoaufnahme wird klar ersichtlich, dass vor der Schrankenanlage dem Postauto des Beschuldigten keine Begleitperson vorauslief. Dementsprechend wurde in diesem Bereich der korrekt fahrende kleine Personenwagen offensichtlich durch das Überholmanöver des Beschuldigten überrascht. Dessen Lenker konnte sein Fahrzeug denn auch erst im letzten Moment nach rechts an das Strassenbord steuern und so eine Kollision mit dem Beschuldigten vermeiden. In dieser ersten Phase kann demzufolge gerade nicht von einem äusserst vorsichtigen und vorausschauenden Handeln des Beschuldigten gesprochen werden, wie dieser zu Unrecht geltend macht.

E. 4.1.4.2 Was die zweite Phase des Überholmanövers betrifft, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen. In der polizeilichen Einvernahme hatte der Beschuldigte noch angegeben, er kenne die Person nicht, die vorausgelaufen sei, um zu schauen, und der er nachgefahren sei. Später gab er an, es sei X. gewesen, der gesagt habe, er gehe dem Bus voraus und winke ihm dann. Nach seinem Winken seien sie dann hinaufgefahren. Er habe ihm dann gesagt, er solle einsteigen, er sehe ja, wenn jemand komme. In der Folge sei er hinaufgefahren, bis er gesehen habe, dass vom Parkplatz ein Auto abgefahren sei, auf welches er dann gewartet habe. In der Einvernahme durch die Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte: "Nach der Schranke ist der Platz wo man zahlt. Dort bei der Linkskurve ist X. durchgelaufen. Ich sagte ihm, komm steig ein. Ich sehe nach oben. Er ist mir Voraus gelaufen. Er wollte schauen, ob jemand von oben heruntergefahren kommt." Diesen Aussagen, welche der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung grundsätzlich bestätigte, kann entnommen werden, dass X. nur gerade bei der oberen Linkskurve nach der Schrankenanlage und vor der Küche des Sportcamps vorausgelaufen ist. Das ist auch nachvollziehbar, wäre doch die Zurücklegung der anschliessenden, relativ stark ansteigenden und mehrere hundert Meter langen Strecke zu Fuss (allenfalls sogar in Skischuhen), mühselig und zeitraubend gewesen. Sodann steht aufgrund der Videoaufnahmen fest, dass X. entgegen der Darstellung des Beschuldigten nicht schon ab der Schrankenanlage vorausgelaufen ist; er muss vielmehr erst nach der anschliessenden Rechtskurve und vor der nachfolgenden Linkskurve und damit ausserhalb der Reichweite der Videokamera bei der Schrankenanlage ausgestiegen sein. Damit steht aber fest, dass der Beschuldigte ab dem Bereich der Küche des Sportcamps auf einer Strecke von ca. 800 m, und insbesondere bis ihm das Fahrzeug von A. entgegenkam, sein Überholmanöver ohne Hilfe bewältigen musste. Bei seinem Manöver musste er mit Gegenverkehr, aber auch mit Fahrzeuglenkern in seiner Kolonne, die ihr Fahrzeug wenden wollten, rechnen. Ausweichstellen gab es auf der dem Beschuldigten wegen der Kolonne allein zugänglichen linken Strassenseite nur im unteren Bereich der Überholstrecke. Die zeitweilige Hilfe von X. war zwar allenfalls geeignet, einen schweren Unfall an der am wenigsten übersichtlichen Stelle der Strecke zu verhindern. Sie vermochte jedoch das Fahrmanöver des Beschuldigten weder zu rechtfertigen noch dessen Gefährlichkeit wesentlich zu vermindern. Selbst wenn es X. gelungen wäre, ein entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig zu stoppen, wäre es dem Beschuldigten wegen der dichten Kolonne nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug sofort wieder in seine Kolonne einzugliedern und die Gegenfahrbahn freizugeben. Es konnte im Übrigen auch nicht ausgeschlossen werden, dass X. bei seinem Vorausgehen angesichts der herrschenden Strassenverhältnisse selbst gefährdet wurde. Das Überholmanöver des Beschuldigten war somit schwerwiegend regelwidrig und klar unzulässig.

E. 4.2.1 Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 118 IV 84 E. 2a mit Hinweisen). Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 und 6S.56/1994 vom 11. April 1994). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N. 94).

E. 4.2.2 In den erwähnten Beispielen von Überholmanövern (vgl. vorne, E. 4.1.2) hat das Bundesgericht jeweils auch subjektiv ein grobes Verschulden bejaht, weil ein verantwortungsbewusster Fahrer in solchen Situationen nicht versucht hätte, zu überholen oder wieder einzubiegen, das Fehlverhalten somit verantwortungslos und rücksichtslos war (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N. 92). Die Vorinstanz bejahte zu Recht ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschuldigten. Er hat leichtfertig darauf vertraut, dass ihm kein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkomme und handelte hemmungslos, indem er sich über längere Strecken zum Überholen auf die linke Fahrspur begab. Sein Fahrverhalten war umso bedenklicher, als die Fahrbahn schneebedeckt war, weshalb er umso mehr damit rechnen musste, dass durch sein Überholmanöver gefährliche Situationen entstehen könnten. Namentlich musste er sich darüber Rechenschaft ablegen, dass entgegenkommende Fahrzeuge nicht mehr rechtzeitig bremsen könnten. Auch musste er sich bewusst sein, dass in der langen Kolonne einzelne Fahrzeuge wenden könnten, weil ihnen das lange Warten im Stau zu viel wurde. Ferner war auch am Morgen ohne Weiteres möglich, dass Gäste von der Stöckalp talwärts Richtung Kerns fuhren. Wie die Vorinstanz zu Recht annahm, konnte sich der Beschuldigte nicht vor Beginn seines Überholmanövers für die gesamte Strecke vergewissern, dass er die Kolonne gefahrlos überholen könne. Dagegen spricht nämlich nur schon die Distanz von 1,5 km von der Schrankenanlage bis zur Stöckalp. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn X. bei der unübersichtlichen Stelle nach der Schrankenanlage ausgestiegen war, um nachzuschauen, ob niemand komme. Es war dem Beschuldigten aufgrund der örtlichen Verhältnisse schlichtweg unmöglich, einen genügenden sichtbaren Raum zu überblicken und sicher zu gehen, dass er sein Manöver gefahrlos beenden konnte. Schliesslich entlastet ihn auch nicht, wenn in der Stöckalp eine Verkehrstafel "Achtung Schneepflug" angebracht ist. Auch wenn dadurch Fahrzeuglenker zu besonderer Aufmerksamkeit angehalten wurden, mussten sie dennoch nicht davon ausgehen, dass der Lenker eines Postautos sich über grundlegende Verkehrsvorschriften hinwegsetze. Der Beschuldigte schuf mit seinem Verhalten eine grosse Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Er musste sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst sein. Selbst wenn er diese Gefährdung aber pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hätte, wenn er also unbewusst fahrlässig gehandelt hätte, vermöchte ihn dies nicht zu entlasten. Es läge darin ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern und damit eine Rücksichtslosigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte somit auch subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2010 vom 6. September 2010). … Der Beschuldigte hat sich deshalb mehrfach nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht. de| fr | it Schlagworte beschuldigter fahrzeug überholen iv gegenverkehr bundesgericht kolonnenverkehr verhalten vorinstanz kurve kollision abstraktheit bus tag objektiv Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.109 SVG: Art.90 SVG: Art.31 Art.34 Art.35 Art.90 Weitere Urteile BGer 6P.35/2004 6S.128/2004 6S.56/1994 6B_148/2008 4A_76/2009 1C_188/2010 6S.11/2002 OGVE 2018/19 Nr. 11 Leitentscheide BGE 101-IV-77 S.79 123-IV-88 109-IV-134 130-IV-32 118-IV-285 121-IV-235 131-IV-133 118-IV-84 129-IV-155 92-IV-105 AbR 1996/97 Nr. 33

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

OGVE 2018/19 Nr. 11 Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 3 sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG; Grobe Verkehrsregelverletzung des Lenkers eines Postautos, welcher auf seiner Fahrt zur Stöckalp über eine längere Strecke hinweg eine Kolonne überholte. Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2019 (AS 19/010). Sachverhalt: Am 18. Januar 2015, zwischen 10.00 und 10.30 Uhr, fuhr P. mit seinem Gesellschaftswagen (Postauto) von der Ortschaft Melchtal zur Stöckalp. Wegen des in Richtung Stöckalp herrschenden stockenden Kolonnenverkehrs begab er sich schon vor der Schrankenanlage bei der Einfahrt ins Sportcamp Stöckalp auf die Gegenfahrbahn, um die Kolonne zu überholen, die Schranke ganz links zu passieren und sein Überholmanöver anschliessend fortzusetzen. Nachdem er sein Fahrzeug für eine kurze Strecke wieder in die Kolonne eingegliedert hatte, begab er sich erneut mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und überholte auf einer Strecke von gegen 1,5 km die Fahrzeugkolonne in Richtung Stöckalp. Schon vor der Schrankenanlage hatte ein entgegenkommendes Fahrzeug, um eine Kollision zu verhindern, zum rechten Strassenbord hin ausweichen müssen. Weiter oben kam ihm bei seinem Überholmanöver A., der vom Parkplatz Stöckalp in Richtung Kerns fuhr, mit seinem Personenwagen entgegen. A. versuchte, sein Fahrzeug anzuhalten; da sein Fahrzeug jedoch rutschte, steuerte er es, um eine Kollision mit dem Gesellschaftswagen zu verhindern, gegen rechts in das Strassenbord, wo es dann zum Stehen kam. P. fuhr in der Folge ohne auszusteigen weiter, nachdem in der stehenden Kolonne eine Lücke entstanden war. Gleichentags erstattete A., dessen Fahrzeug durch den Kontakt mit dem Strassenbord leicht beschädigt worden war, Meldung bei der Polizei. Mit Urteil vom 3. Mai 2019 befand der Kantonsgerichtspräsident II P. der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG durch Überholen im Kolonnenverkehr mit Behinderung des Gegenverkehrs für schuldig. Er bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 200.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. In seiner Berufungserklärung vom 24. Juni 2019 stellte der Beschuldigte die Anträge, der Urteilsspruch sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er sich wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hätte, das Verfahren aber zufolge Verjährung einzustellen sei. Aus den Erwägungen: III. Überholen bei Kolonnenverkehr 3. 3.1 In Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 1 und 3 und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verletzt habe. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Nach Art. 31 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie unter anderem zum Überholen, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Art. 35 Abs. 2 SVG verdeutlicht sodann, dass Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. In unübersichtlichen Kurven sowie vor Kuppen darf laut Art. 35 Abs. 4 SVG nicht überholt werden. 3.2 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Überholens im Kolonnenverkehr mit Behinderung des Gegenverkehrs. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er die fraglichen Überholmanöver vorgenommen hat, ist jedoch der Meinung, dass er die Verkehrsregeln nicht in grober Weise verletzt hat. Eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln sei jedoch verjährt. 3.3 Die Videoaufnahme bei der Schrankenanlage vor dem Sportcamp Melchtal zeigt deutlich die erste Phase des Überholmanövers des Beschuldigten. Der Beschuldigte überholte die stockende Kolonne noch vor der letzten Rechtskurve vor der Schrankenanlage. Dabei zwang er einen kleinen Personenwagen, der sein Fahrzeug soeben gewendet hatte und in Richtung Kerns fuhr, zu einem Ausweichmanöver nach rechts an das Strassenbord, um eine Kollision mit dem auf seiner Fahrspur entgegenkommenden Postauto des Beschuldigten zu vermeiden (vgl. auch Befragungsprotokoll Obergericht, Bel. 12, Ziff. 14). Im Video ist sodann klar ersichtlich, dass dem vom Beschuldigten gelenkten Gesellschaftswagen in der unübersichtlichen Kurve kein Fussgänger vorauslief, um die Strecke zu sichern. Anschliessend benützte der Beschuldigte die Schrankenanlage ganz links, um die stehende Kolonne zu überholen. Ein Fahrgast stieg dabei aus und löste mithilfe seiner Skier die Lichtschranke auf der Gegenseite der Absperrung aus, wodurch die Schranke geöffnet wurde und der Gesellschaftswagen durchfahren konnte. Anschliessend überholte der Beschuldigte weitere Fahrzeuge, welche die Schranke schon passiert hatten und gliederte im Rahmen dieses Manövers sein Fahrzeug in der folgenden Rechtskurve wieder in die dort fahrende Kolonne ein. 3.4 Die zweite Phase des Fahrverhaltens des Beschuldigten ist insbesondere durch die Aussagen des Beschuldigten und des entgegenkommenden Lenkers A., aber auch durch die Fotodokumentation belegt. Gemäss seinen eigenen Aussagen setzte der Beschuldigte im Bereich der Küche des Sportcamps erneut zum Überholen an. Dabei überholte er die stehende Kolonne in Richtung Stöckalp nach Darstellung des Beschuldigten auf einer Länge von vielen hundert Metern (die ganze Distanz von der Schranke bis zur Stöckalp betrage etwa 1,5 km), obwohl er nach seiner und A.s Einschätzung keine Möglichkeit hatte, sein Fahrzeug wieder in die Kolonne einzugliedern, bis ihm nach einer unübersichtlichen Kurve, die er (und nur er, wegen seiner erhöhten Sitzposition im Bus) aber nach seinen Angaben vom Postauto aus überblicken konnte, A. mit seinem Fahrzeug entgegenkam. Diesem gelang es nicht, sein Fahrzeug rechtzeitig vor dem entgegenkommenden Postauto zum Stehen zu bringen, weshalb er, um eine Kollision zu vermeiden, in das Strassenbord nach rechts ausweichen musste und dort seitlich steckenblieb. A. konnte sein Fahrzeug erst mit Hilfe eines ausgestiegenen Fahrzeuglenkers, der ihn angestossen hatte, wieder befreien und seine Fahrt daraufhin bis zur nächsten Ausweichstelle fortsetzen. 3.5 In beiden Phasen des Geschehens war der Beschuldigte zu seinen Überholmanövern nicht berechtigt. Insbesondere lag kein Grund vor, der sein Verhalten gerechtfertigt hätte. Weder hatte er von zuständiger Seite eine Erlaubnis für sein Vorgehen, noch war die linke Spur gesperrt, damit er allenfalls gefahrlos hätte überholen können (vgl. dazu ausführlich hinten, E. 4.1.3 f.). Der Beschuldigte hat somit, teilweise vor unübersichtlichen Kurven, das Rechtsfahrgebot missachtet und in unzulässiger Weise überholt. Dabei hat er auf den Gegenverkehr ungenügend Rücksicht genommen und diesen vielmehr in zwei Fällen behindert. Seine Überholvorgänge tätigte er, obwohl er nicht die Gewissheit hatte, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, dass der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 1 und 3 und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat. Das wird auch durch den Beschuldigten nicht in Frage gestellt, beantragte er doch, es sei festzustellen, dass er sich wegen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht hätte, wobei allerdings die Verjährung eingetreten sei. Der Beschuldigte hat sich deshalb grundsätzlich wegen der Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 SVG strafbar gemacht. IV. Einfache oder grobe Verletzung der Verkehrsregeln 4. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Zu prüfen ist deshalb, ob von einer einfachen und damit verjährten (Art. 109 StGB) oder von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. 4.1 4.1.1. Eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer durch zumindest grobfahrlässiges Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 130 IV 32 E. 5.1). Das ist der Fall, wenn der Täter entweder konkret eine ernstliche Gefahr hervorruft oder abstrakt die Möglichkeit einer erhöhten, ernstlichen Gefahr schafft (Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 90 SVG N. 13 f., mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). 4.1.2 Die Regeln über das Überholen gelten als wichtige Verkehrsvorschriften (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N. 63). Der Überholende muss die Gewissheit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers freibleiben wird, was nur bei Übersichtlichkeit beurteilt werden kann (Weissenberger, a.a.O., Art. 35 N. 21; Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N. 46; AbR 1996/97 Nr. 33, E. 2a). Das gilt vor allem auch im Kolonnenverkehr (Stefan Maeder, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 35 N. 56 und 59). Der nötige Raum ist nur dann frei, wenn sich auf der für das Überholen notwendigen Strecke keine Hindernisse befinden und wenn nach der Verkehrslage auch nicht mit der nahen Möglichkeit gerechnet werden muss, dass ein solches während des Überholens in die Fahrbahn gelangt (Maeder, a.a.O, Art. 35 N. 47). Als Hindernis kommt dabei primär der Gegenverkehr in Frage. Behindert wird der Gegenverkehr, wenn der Überholende objektiv nicht mit ausreichendem Abstand vom entgegenkommenden Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahnseite einbiegt, namentlich also, wenn der Gegenverkehr gezwungen wird, seine Geschwindigkeit zu mässigen oder unzumutbar weit an den rechten Strassenrand ausweichen muss, um eine Kollision zu verhindern (Maeder, a.a.O, Art. 35 N. 50; BGE 101 IV 79). Kann ein Überholmanöver nicht ohne Verletzung von Verkehrsregeln bzw. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeführt werden, darf es nicht vorgenommen werden. Es ist darauf bereits bei entsprechenden Zweifeln zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 4A_76/2009 vom 6. April 2009, E. 4.3; Weissenberger, a.a.O., Art. 35 N. 28). Da das Überholen auch dem Gegenverkehr zugedachte Verkehrsflächen benutzt, zählt es zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Verletzungen der entsprechenden Verkehrsregeln werden deshalb überwiegend zu den groben Verkehrsregelverletzungen gezählt (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N. 84), insbesondere wenn ein Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach vorne oder anderer Umstände wie dichter Kolonnenverkehr nicht sicher sein kann, ohne Behinderung der entgegenkommenden Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (BGE 121 IV 235 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6P.35/2004 vom 29. Juli 2004; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N. 92). Das Bundesgericht bejahte eine grobe Verkehrsregelverletzung etwa beim Überholen vor einer unübersichtlichen Strassenbiegung oder Kurve (BGE 109 IV 134; Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2008 vom 17. Juni 2008), bei Kolonnenverkehr (BGE 92 IV 105) oder in einer unübersichtlichen Linkskurve, wodurch ein entgegenkommendes Fahrzeug bremsen musste (Urteil des Bundesgerichts 6S.128/2004 vom 15. Juni 2004, E. 3). Im Lichte dieser Rechtsprechung muss grundsätzlich auch das Fahrverhalten des Beschuldigten als objektiv schwerwiegend qualifiziert werden. Indem der Beschuldigte auf einer längeren Strecke mit gerichtsnotorisch mehreren unübersichtlichen Kurven an der in seiner Fahrrichtung stehenden oder langsam fahrenden Kolonne vorbei überholte, schuf er für allfällig entgegenkommende Fahrzeuge, aber auch für die Fahrgäste seines Gesellschaftswagens, eine erhöhte abstrakte Gefahr. Das gilt umso mehr, als die Fahrbahn schneebedeckt war und deshalb ein entgegenkommendes Fahrzeug einen längeren Bremsweg hatte. Das Fahrzeug von A. wie auch den ihm schon vor der Schrankenanlage entgegenkommenden kleinen Personenwagen sowie deren Insassen gefährdete er sogar konkret und ernstlich. Die Reaktion von deren Lenkern, welche sich genötigt sahen, zum rechten Strassenrand oder sogar in das Strassenbord hinein auszuweichen, wurde vom Beschuldigten provoziert und ist nachvollziehbar. Soweit der Beschuldigte sinngemäss die Meinung vertritt, A. habe durch Unaufmerksamkeit den Vorfall und seine Gefährdung mitverschuldet, ist sein Vorbringen unbehelflich. Der Beschuldigte verkennt, dass vorliegend er und nicht A. angeklagt ist und dass im hängigen Strafverfahren nicht die Frage im Vordergrund steht, wer in welchem Umfang für die entstandene gefährliche Situation verantwortlich ist. Zu prüfen ist ausschliesslich, ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat. Es gibt im Strafrecht auch keine sog. Verschuldenskompensation: Selbst wenn A. ebenfalls ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen wäre, änderte dies nichts daran, dass hier lediglich von Bedeutung ist, ob sich der Beschuldigte wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln strafbar gemacht hat. 4.1.3 Der Beschuldigte verneinte klar, dass er von seinem Arbeitgeber irgendwelche Anweisungen erhalten hätte, wie die Strecke zur Stöckalp bei starkem Kolonnenverkehr zu befahren. Er gab auch an, vom Arbeitgeber keine Anweisungen in Bezug auf die Schrankenanlage eingangs des Sportcamps erhalten zu haben. Das hat M., der Geschäftsführer der B. AG, gegenüber der Polizei bestätigt: Die Chauffeure würden von der Geschäftsleitung aufgefordert, in der Stöckalp nicht zu überholen; weiter würden sie darauf hingewiesen, dass sie für ihre Fahrten selbst verantwortlich seien. In der Tat war der Beschuldigte für sein Fahrverhalten selbst verantwortlich. Anders verhielte es sich allenfalls, wenn auf dieser Strecke allgemein eine besondere Regelung für Postautos gegolten hätte, welche auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen wäre. Der Beschuldigte machte dies in seinen Aussagen sinngemäss geltend, allerdings zu Unrecht. Zwar existiert ein Dokument der Sportbahnen Melchsee-Frutt der Korporation Kerns mit dem Titel "Anleitung Fernsteuerung Busbevorzugung Parksystem". Es wurde damit bezweckt, dass das Postauto die Schrankenanlage bei vollem Parkhaus passieren und gegen die Fahrrichtung einfahren kann. Die Spur konnte auf Anweisung des Parkdienstkoordinators in Absprache mit dem Postauto aufgemacht werden. Nach Auskunft des Geschäftsführers a.i. der Sportbahnen, D., bedurfte die beschriebene Prozedur zwingend der Bewilligung des für den Parkdienst zuständigen Mitarbeiters und dessen Unterstützung, damit der Verkehr im Bereich der Ausfahrt frühzeitig angehalten werden konnte. Der frühere Geschäftsführer, C., wusste nichts von einer Bevorzugung der Postautos bei der Schrankenanlage und kannte nicht einmal die entsprechende Anleitung. Ob das Fahrverhalten des Beschuldigten im Bereich der Schrankenanlage allenfalls bei entsprechendem Vorgehen zulässig gewesen wäre, kann jedoch offen-bleiben, da nach den Angaben von D. und C. das fragliche Verfahren während der Wintersaison 2014/15 nie zur Anwendung gebracht wurde und – wie sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt – auch im vorliegenden Fall nicht praktiziert wurde. Der Beschuldigte bestätigte sogar ausdrücklich: "Die Leute im Bus sollten bevorzugt werden. Aber an diesem Tag konnte nicht geräumt werden. Es war an diesem Tag das erste Mal, dass ich soweit rauf ging. Sonst waren es jeweils nur ca. 50 Meter. Normalerweise geben die Parkwächter den Leuten Anweisung, den Parkplatz nicht zu verlassen, wenn ich komme. An diesem Tag waren die Parkwächter aber nicht vor Ort. Die Angestellten hatten an diesem Tag frei, weil sie zu viele Stunden hatten". Es ist deshalb, insbesondere auch im Hinblick auf das Überholmanöver des Beschuldigten nach der Schrankenanlage und im oberen Bereich der links befahrenen Strecke unbehelflich, was der Beschuldigte in diesem Zusammenhang sinngemäss zu seiner Rechtfertigung vorbringt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es nach den Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren früher einmal ein Einbahnsystem gab, bei welchem unter Sperrung des übrigen Verkehrs die Postautos bevorzugt wurden, indem diesen die freie Fahrt nach oben gestattet wurde. Denn im Tatzeitpunkt wurde dieses Vorgehen nicht mehr praktiziert. Der angebliche Bescheid eines Postautochauffeur-Kollegen per Funk, "die Strecke sei ruhig" vermochte eine Sperrung des Gegenverkehrs ebenfalls nicht zu ersetzen. Unerheblich ist schliesslich auch, dass die Fahrgäste des Beschuldigten ungeduldig waren und X. den Beschuldigten angeblich zu den Überholmanövern aufgefordert haben soll, da die Strasse im fraglichen Bereich Korporationsgebiet sei. Der Beschuldigte musste sich – zumal als Postautolenker mit jahrzehntelanger Fahrpraxis – bewusst sein, dass es sich bei der Strasse zur Stöckalp um eine öffentliche Strasse handelte, auf welcher die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes galten. 4.1.4 Der Beschuldigte bringt vor, X. habe seinen Linienbus zu Fuss begleitet. Er sei vorausgelaufen, um sicherzustellen, dass keine entgegenkommenden Fahrzeuge gefährdet würden. Er sei so lange vorausgelaufen, bis er aufgrund seiner im Bus erhöhten Sitzposition die ganze Strecke habe überblicken können. 4.1.4.1 Aus der Videoaufnahme wird klar ersichtlich, dass vor der Schrankenanlage dem Postauto des Beschuldigten keine Begleitperson vorauslief. Dementsprechend wurde in diesem Bereich der korrekt fahrende kleine Personenwagen offensichtlich durch das Überholmanöver des Beschuldigten überrascht. Dessen Lenker konnte sein Fahrzeug denn auch erst im letzten Moment nach rechts an das Strassenbord steuern und so eine Kollision mit dem Beschuldigten vermeiden. In dieser ersten Phase kann demzufolge gerade nicht von einem äusserst vorsichtigen und vorausschauenden Handeln des Beschuldigten gesprochen werden, wie dieser zu Unrecht geltend macht. 4.1.4.2 Was die zweite Phase des Überholmanövers betrifft, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen. In der polizeilichen Einvernahme hatte der Beschuldigte noch angegeben, er kenne die Person nicht, die vorausgelaufen sei, um zu schauen, und der er nachgefahren sei. Später gab er an, es sei X. gewesen, der gesagt habe, er gehe dem Bus voraus und winke ihm dann. Nach seinem Winken seien sie dann hinaufgefahren. Er habe ihm dann gesagt, er solle einsteigen, er sehe ja, wenn jemand komme. In der Folge sei er hinaufgefahren, bis er gesehen habe, dass vom Parkplatz ein Auto abgefahren sei, auf welches er dann gewartet habe. In der Einvernahme durch die Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte: "Nach der Schranke ist der Platz wo man zahlt. Dort bei der Linkskurve ist X. durchgelaufen. Ich sagte ihm, komm steig ein. Ich sehe nach oben. Er ist mir Voraus gelaufen. Er wollte schauen, ob jemand von oben heruntergefahren kommt." Diesen Aussagen, welche der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung grundsätzlich bestätigte, kann entnommen werden, dass X. nur gerade bei der oberen Linkskurve nach der Schrankenanlage und vor der Küche des Sportcamps vorausgelaufen ist. Das ist auch nachvollziehbar, wäre doch die Zurücklegung der anschliessenden, relativ stark ansteigenden und mehrere hundert Meter langen Strecke zu Fuss (allenfalls sogar in Skischuhen), mühselig und zeitraubend gewesen. Sodann steht aufgrund der Videoaufnahmen fest, dass X. entgegen der Darstellung des Beschuldigten nicht schon ab der Schrankenanlage vorausgelaufen ist; er muss vielmehr erst nach der anschliessenden Rechtskurve und vor der nachfolgenden Linkskurve und damit ausserhalb der Reichweite der Videokamera bei der Schrankenanlage ausgestiegen sein. Damit steht aber fest, dass der Beschuldigte ab dem Bereich der Küche des Sportcamps auf einer Strecke von ca. 800 m, und insbesondere bis ihm das Fahrzeug von A. entgegenkam, sein Überholmanöver ohne Hilfe bewältigen musste. Bei seinem Manöver musste er mit Gegenverkehr, aber auch mit Fahrzeuglenkern in seiner Kolonne, die ihr Fahrzeug wenden wollten, rechnen. Ausweichstellen gab es auf der dem Beschuldigten wegen der Kolonne allein zugänglichen linken Strassenseite nur im unteren Bereich der Überholstrecke. Die zeitweilige Hilfe von X. war zwar allenfalls geeignet, einen schweren Unfall an der am wenigsten übersichtlichen Stelle der Strecke zu verhindern. Sie vermochte jedoch das Fahrmanöver des Beschuldigten weder zu rechtfertigen noch dessen Gefährlichkeit wesentlich zu vermindern. Selbst wenn es X. gelungen wäre, ein entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig zu stoppen, wäre es dem Beschuldigten wegen der dichten Kolonne nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug sofort wieder in seine Kolonne einzugliedern und die Gegenfahrbahn freizugeben. Es konnte im Übrigen auch nicht ausgeschlossen werden, dass X. bei seinem Vorausgehen angesichts der herrschenden Strassenverhältnisse selbst gefährdet wurde. Das Überholmanöver des Beschuldigten war somit schwerwiegend regelwidrig und klar unzulässig. 4.2 4.2.1 Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 118 IV 84 E. 2a mit Hinweisen). Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 und 6S.56/1994 vom 11. April 1994). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N. 94). 4.2.2 In den erwähnten Beispielen von Überholmanövern (vgl. vorne, E. 4.1.2) hat das Bundesgericht jeweils auch subjektiv ein grobes Verschulden bejaht, weil ein verantwortungsbewusster Fahrer in solchen Situationen nicht versucht hätte, zu überholen oder wieder einzubiegen, das Fehlverhalten somit verantwortungslos und rücksichtslos war (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N. 92). Die Vorinstanz bejahte zu Recht ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschuldigten. Er hat leichtfertig darauf vertraut, dass ihm kein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkomme und handelte hemmungslos, indem er sich über längere Strecken zum Überholen auf die linke Fahrspur begab. Sein Fahrverhalten war umso bedenklicher, als die Fahrbahn schneebedeckt war, weshalb er umso mehr damit rechnen musste, dass durch sein Überholmanöver gefährliche Situationen entstehen könnten. Namentlich musste er sich darüber Rechenschaft ablegen, dass entgegenkommende Fahrzeuge nicht mehr rechtzeitig bremsen könnten. Auch musste er sich bewusst sein, dass in der langen Kolonne einzelne Fahrzeuge wenden könnten, weil ihnen das lange Warten im Stau zu viel wurde. Ferner war auch am Morgen ohne Weiteres möglich, dass Gäste von der Stöckalp talwärts Richtung Kerns fuhren. Wie die Vorinstanz zu Recht annahm, konnte sich der Beschuldigte nicht vor Beginn seines Überholmanövers für die gesamte Strecke vergewissern, dass er die Kolonne gefahrlos überholen könne. Dagegen spricht nämlich nur schon die Distanz von 1,5 km von der Schrankenanlage bis zur Stöckalp. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn X. bei der unübersichtlichen Stelle nach der Schrankenanlage ausgestiegen war, um nachzuschauen, ob niemand komme. Es war dem Beschuldigten aufgrund der örtlichen Verhältnisse schlichtweg unmöglich, einen genügenden sichtbaren Raum zu überblicken und sicher zu gehen, dass er sein Manöver gefahrlos beenden konnte. Schliesslich entlastet ihn auch nicht, wenn in der Stöckalp eine Verkehrstafel "Achtung Schneepflug" angebracht ist. Auch wenn dadurch Fahrzeuglenker zu besonderer Aufmerksamkeit angehalten wurden, mussten sie dennoch nicht davon ausgehen, dass der Lenker eines Postautos sich über grundlegende Verkehrsvorschriften hinwegsetze. Der Beschuldigte schuf mit seinem Verhalten eine grosse Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Er musste sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst sein. Selbst wenn er diese Gefährdung aber pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hätte, wenn er also unbewusst fahrlässig gehandelt hätte, vermöchte ihn dies nicht zu entlasten. Es läge darin ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern und damit eine Rücksichtslosigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte somit auch subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2010 vom 6. September 2010). … Der Beschuldigte hat sich deshalb mehrfach nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht. de| fr | it Schlagworte beschuldigter fahrzeug überholen iv gegenverkehr bundesgericht kolonnenverkehr verhalten vorinstanz kurve kollision abstraktheit bus tag objektiv Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.109 SVG: Art.90 SVG: Art.31 Art.34 Art.35 Art.90 Weitere Urteile BGer 6P.35/2004 6S.128/2004 6S.56/1994 6B_148/2008 4A_76/2009 1C_188/2010 6S.11/2002 OGVE 2018/19 Nr. 11 Leitentscheide BGE 101-IV-77 S.79 123-IV-88 109-IV-134 130-IV-32 118-IV-285 121-IV-235 131-IV-133 118-IV-84 129-IV-155 92-IV-105 AbR 1996/97 Nr. 33